Privatzoo"
in der Eigentumswohnung
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Auf
die Frage, wie viele Haustiere in einer Wohnung gehalten werden
dürfen, gibt es keine genaue gesetzliche Regelung. Allerdings
kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Hausordnung
oder auch per Extrabeschluss auf einer Versammlung eine
verbindliche Höchstgrenze für bestimmte Tierarten festlegen -
zum Beispiel drei Katzen und ein Hund dürfen pro Wohnung
gehalten werden. Solch eine Beschränkung ist nicht willkürlich,
und sie beschneidet den einzelnen auch nicht in der Nutzung
seines Sondereigentums. So hat es das Kammergericht Berlin in
einem Rechtsstreit entschieden. Die Eigentümer einer Wohnung
hatten zeitweise bis zu 14 ausgewachsene Katzen und zusätzlich
noch Jungtiere in einer 105 Quadratmeter großen Wohnung
gehalten. Das Besondere an diesem Urteil: Es müssen keine
konkret nachweisbaren Geruchsbelästigungen eines Nachbarn
vorliegen, um dem Tierfreund seine Grenzen aufzuzeigen. Es
reicht allein die Tatsache, dass sich eine Mehrheit der Eigentümer
von einem solchen Privatzoo gestört fühlt. |
(Aktenzeichen
24W 1012/97)
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Tierhaltung
laut Mietvertrag
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Eine
Mieterin hielt in ihrer Wohnung zwei Hunde, zwanzig Katzen, zwei
Nymphensittiche und vier Kaninchen. Dies war dem Vermieter
entschieden zuviel. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos
und erhob vor dem Amtsgericht Räumungsklage, weil die Mieterin
die Wohnung nicht räumen wollte. Das Gericht entschied sich für
die Interessen des Vermieters. Der Vermieter ist nämlich
berechtigt, die Wohnräume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zu kündigen, wenn ein Mieter schuldhaft seine mietvertraglichen
Pflichten in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen
Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann. Eine übermäßige Tierhaltung bedingt
notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung sowie eine Belästigung
der Mitmieter und ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Die
mietvertraglichen Pflichten wurden durch den Mieter derart
erheblich verletzt, dass die fristlose Kündigung berechtigt
ist. |
(Amtsgericht
Neustadt/Rübenberge, Az: 48 c 435/98)
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Typischer
Wohnungsgebrauch
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Zu
einem typischen Wohnungsgebrauch gehört auch das Halten üblicher
Haustiere (Hunde bzw. Katzen). Dies gilt auch für das Wohnen in
einer Mietwohnung. |
(Amtsgericht
Dortmund, Az: 119 C 110/89)
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Tierhaltung
gehört zur Lebensführung
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Die
Heimtierhaltung gehört heute zur allgemeinen Lebensführung und
zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, solange die
Haltung nicht zu Belästigung durch Lärm oder Geruch führt. |
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(Amtsgericht
Heidelberg, Az.: 20 C72/92) |
Krallenschärfe
Katzenhalter wissen´s: Die sonnenhungrigen Tiere braten liebend gern
auf Autos, deren Dächer zu echten Grills werden. Und sie hinterlassen
auch ihre Spuren auf Chrom und Lack, denkt so mancher Autobesitzer. Doch bei
Kratzern im Lack
muß der Katzenhalter nicht haften, denn nach einer Expertise von
KFZ-Lack-Gutachtern sind die Katzenkrallen nicht von einer Konsistenz,
die eine Autooberfläche beschädigen können. Ein verklagter
Katzenbesitzer wurde daraufhin freigesprochen.
Aktenzeichen des Amtsgerichts Oberhausen 34 C 157/93
Mehrere Katzen
Durch 1 oder 2 Katzen werden weder Nachbarn belästigt, noch die
Wohnung stark abgenutzt. Folgende Gerichte verlangten von klagenden
Vermietern oder Nachbarn Nachweise wirklicher Belästigung und erklärten
die Verbotsformel allein für unwirksam.
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Aktenzeichen des Amtsgerichts Hamburg-Harburg
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613 C 452/82
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Aktenzeichen des Amtsgerichts Würzburg
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13 C 258/82
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Aktenzeichen des Landgerichts Ulm
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1S200/82-01
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Aktenzeichen des Landgerichts München
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15S265/84
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Freilaufkatzen
Der Gartenbesitzer muß es dulden, wenn Katzen "im herkömmlichen
Umfang" sein Terrain passieren, auch wenn sie dabei mal einen Vogel
fangen...
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Aktenzeichen des Amtsgerichts Bonn
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11 C 463/84
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Aktenzeichen des Amtsgerichts Rheinberg
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10 C 415/91
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Aktenzeichen des Oberlandesgericht Celle
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4 U 64/85
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