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Heilige Birma,
die Katze mit der göttlichen Seele

 

Privatzoo" in der Eigentumswohnung

Auf die Frage, wie viele Haustiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, gibt es keine genaue gesetzliche Regelung. Allerdings kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Hausordnung oder auch per Extrabeschluss auf einer Versammlung eine verbindliche Höchstgrenze für bestimmte Tierarten festlegen - zum Beispiel drei Katzen und ein Hund dürfen pro Wohnung gehalten werden. Solch eine Beschränkung ist nicht willkürlich, und sie beschneidet den einzelnen auch nicht in der Nutzung seines Sondereigentums. So hat es das Kammergericht Berlin in einem Rechtsstreit entschieden. Die Eigentümer einer Wohnung hatten zeitweise bis zu 14 ausgewachsene Katzen und zusätzlich noch Jungtiere in einer 105 Quadratmeter großen Wohnung gehalten. Das Besondere an diesem Urteil: Es müssen keine konkret nachweisbaren Geruchsbelästigungen eines Nachbarn vorliegen, um dem Tierfreund seine Grenzen aufzuzeigen. Es reicht allein die Tatsache, dass sich eine Mehrheit der Eigentümer von einem solchen Privatzoo gestört fühlt.
(Aktenzeichen 24W 1012/97)
Tierhaltung laut Mietvertrag

Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung zwei Hunde, zwanzig Katzen, zwei Nymphensittiche und vier Kaninchen. Dies war dem Vermieter entschieden zuviel. Er kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob vor dem Amtsgericht Räumungsklage, weil die Mieterin die Wohnung nicht räumen wollte. Das Gericht entschied sich für die Interessen des Vermieters. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Wohnräume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein Mieter schuldhaft seine mietvertraglichen Pflichten in einem solchen Maße verletzt, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine übermäßige Tierhaltung bedingt notwendigerweise eine Verwahrlosung der Wohnung sowie eine Belästigung der Mitmieter und ist dem Vermieter nicht zuzumuten. Die mietvertraglichen Pflichten wurden durch den Mieter derart erheblich verletzt, dass die fristlose Kündigung berechtigt ist.
(Amtsgericht Neustadt/Rübenberge, Az: 48 c 435/98)


Typischer Wohnungsgebrauch

Zu einem typischen Wohnungsgebrauch gehört auch das Halten üblicher Haustiere (Hunde bzw. Katzen). Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung.
(Amtsgericht Dortmund, Az: 119 C 110/89)
Tierhaltung gehört zur Lebensführung

Die Heimtierhaltung gehört heute zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, solange die Haltung nicht zu Belästigung durch Lärm oder Geruch führt.
(Amtsgericht Heidelberg, Az.: 20 C72/92)

Krallenschärfe

Katzenhalter wissen´s: Die sonnenhungrigen Tiere braten liebend gern auf Autos, deren Dächer zu echten Grills werden. Und sie hinterlassen auch ihre Spuren auf Chrom und Lack, denkt so mancher Autobesitzer. Doch bei Kratzern im Lack muß der Katzenhalter nicht haften, denn nach einer Expertise von KFZ-Lack-Gutachtern sind die Katzenkrallen nicht von einer Konsistenz, die eine Autooberfläche beschädigen können. Ein verklagter Katzenbesitzer wurde daraufhin freigesprochen.

Aktenzeichen des Amtsgerichts Oberhausen 34 C 157/93

Mehrere Katzen

Durch 1 oder 2 Katzen werden weder Nachbarn belästigt, noch die Wohnung stark abgenutzt. Folgende Gerichte verlangten von klagenden Vermietern oder Nachbarn Nachweise wirklicher Belästigung und erklärten die Verbotsformel allein für unwirksam.

 

Aktenzeichen des Amtsgerichts Hamburg-Harburg

613 C 452/82

Aktenzeichen des Amtsgerichts Würzburg

13 C 258/82

Aktenzeichen des Landgerichts Ulm

1S200/82-01

Aktenzeichen des Landgerichts München

15S265/84

Freilaufkatzen

Der Gartenbesitzer muß es dulden, wenn Katzen "im herkömmlichen Umfang" sein Terrain passieren, auch wenn sie dabei mal einen Vogel fangen...

 

Aktenzeichen des Amtsgerichts Bonn

11 C 463/84

Aktenzeichen des Amtsgerichts Rheinberg

10 C 415/91

Aktenzeichen des Oberlandesgericht Celle

4 U 64/85